Eigenbewirtschaftung Jagd

Eigenbewirtschaftung Jagdgenossenschaft

Eigenbewirtschaftung der Jagd im Gemeinschaftsjagdrevier in Bayern

Analyse der Rechtslage / Kurzzusammenfassung

Die vorhandenen Rechtsvorschriften zu o. g. Thema sind wohl etwas dürftig. Ausführungsverordnungen und Vollzugshinweise fehlen. Seltsame "Interpretationen" Kritik 1 + Kritik 2 schießen ins Kraut. Fake News oft ohne Impressum tummeln sich im Internet zuhauf. Selbst Juristen stochern im Nebel. Falsche Jagdrechtskommentare (Kritik 3) tragen zur weiteren Verwirrung bei. Ministerium und Jagdverband bleiben Antworten schuldig. UJB werden bisweilen von allen möglichen Seiten bedrängt. Kein Wunder, wenn diese das Thema sehr unterschiedlich handhaben und sich in der Folge nicht rechtskonforme Auswüchse manifestieren. Perverser Weise machen dann die Anstifter mit ihrem "Erfolg" (Die UJB zu übertölpeln) auch noch Reklame. Deshalb sehe ich Handlungsbedarf Rechtsklarheit zu fördern. Jahrzehntelanges Studium mit ausgiebigen praktischen Erfahrungen veranlassten mich deshalb diese spezielle Rechtslage mit folgendem Ergebnis eingehend zu analysieren:

Daraus können folgende Kernpunkte zusammengefasst werden:

  1. Die JG nimmt für die Grundbesitzer das Jagdausübungsrecht war, ist aber nicht "der Jagdausübungsberechtigte". Ferner hat ein Jagdvorsteher ohne Jagdschein weder eine jagdrechtliche noch eine jagdpraktische Qualifikation. Für Regiejagd unter Leitung eines Jagdvorstehers ohne Jagdschein fehlt jegliche Rechtsgrundlage. Auch ist die JG nicht befugt Pirschbezirke einzuteilen oder Jagderlaubnisscheine auszustellen, denn Jagdorganisation obliegt allein dem verantwortlichen Revierinhaber.
  2. Der angestellte Jäger ist nach BJagdG und BayJG mit allen Konsequenzen für sich, die JG und die Jagdbehörde der "verantwortliche Revierinhaber".
  3. Ein angestellter Jäger ist ein Angestellter, also Arbeitnehmer. Es greift deshalb das Arbeitsrecht. Der Mindestlohn (seit 2015 Gesetz!) ist zu zahlen.
  4. Aus einem Gemeinschaftsjagdrevier wird bei Übertragung der Jagdausübung an einen angestellten Jäger kein Eigenjagdrevier. Der Begriff "verantwortliche Person" kann deshalb hier eindeutig nicht zur Anwendung kommen.

Damit besteht ggf. Veranlassung die Praxis in so einigen Gemeinschaftsjagdrevieren in Eigenbewirtschaftung zu überdenken. Eine pflichtgemäße Überprüfung durch die Jagdbehörden sieht bereits Art. 11(1) Satz 2 BayJG vor. Die §§ 339, 26, 27, 111 und 12 StGB könnten aber in diesem Zusammenhang ebenfalls von Relevanz sein.

R. Gubitz, Febr. 2021, überarbeitet 2 / 22