Die vorhandenen Rechtsvorschriften zu o. g. Thema sind wohl etwas dürftig. Ausführungsverordnungen und Vollzugshinweise fehlen. Seltsame "Interpretationen" Kritik 1 + Kritik 2 schießen ins Kraut. Fake News oft ohne Impressum tummeln sich im Internet zuhauf. Selbst Juristen stochern im Nebel. Falsche Jagdrechtskommentare (Kritik 3) tragen zur weiteren Verwirrung bei. Ministerium und Jagdverband bleiben Antworten schuldig. UJB werden bisweilen von allen möglichen Seiten bedrängt. Kein Wunder, wenn diese das Thema sehr unterschiedlich handhaben und sich in der Folge nicht rechtskonforme Auswüchse manifestieren. Perverser Weise machen dann die Anstifter mit ihrem "Erfolg" (Die UJB zu übertölpeln) auch noch Reklame. Deshalb sehe ich Handlungsbedarf Rechtsklarheit zu fördern. Jahrzehntelanges Studium mit ausgiebigen praktischen Erfahrungen veranlassten mich deshalb diese spezielle Rechtslage mit folgendem Ergebnis eingehend zu analysieren:
Daraus können folgende Kernpunkte zusammengefasst werden:
Damit besteht ggf. Veranlassung die Praxis in so einigen Gemeinschaftsjagdrevieren in Eigenbewirtschaftung zu überdenken. Eine pflichtgemäße Überprüfung durch die Jagdbehörden sieht bereits Art. 11(1) Satz 2 BayJG vor. Die §§ 339, 26, 27, 111 und 12 StGB könnten aber in diesem Zusammenhang ebenfalls von Relevanz sein.
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